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NEUE PKW Regelung B197 ab 01. April 2021

Die neue Automatik Regelung

Für die Fahrerlaubnis der Klasse B wird die Möglichkeit geschaffen,  trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe die Fahrerlaubnis unbeschränkt zu erteilen, wenn zuvor  eine praktische Ausbildung auf dem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt  ist.

Diese Möglichkeit wird sowohl Bewerbern um eine Fahrerlaubnis als  grundsätzlich auch Inhabern einer beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B eröffnet. 

Ab dem 01.04.2021 gibt es die Möglichkeit für den  Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B die hauptsächliche  praktische Ausbildung sowie die Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug mit  Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis letztlich auf Automatikfahrzeuge beschränkt wird.

Diese Beschränkung war bisher der Fall und wurde mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein dokumentiert.

Man durfte dann, auch im Ausland, nur Automatikfahrzeuge fahren.

Nun gibt es ab dem 01.04.21 die Schlüsselzahl 197, die diese Beschränkung entfallen lässt.

Dafür ist es notwendig innerhalb der praktischen Fahrausbildung eine  (Teil-)Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe zu absolvieren,  die mindestens 10 x 45 Minuten dauern muss.

Danach erfolgt eine Testfahrt mit einem Fahrlehrer (keine Prüfung !)  von mindestens 15 Minuten in der der Berwerber zeigen soll, dass er  einen Schaltwagen sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst fahren  kann.

Wenn dem so ist, wird dem Bewerber von der Fahrschule eine  Bescheinigung darüber ausgestellt, die er der Fahrerlaubnisbehörde (bzw. dem Prüfer) vorlegen muss. Die weitere Ausbildung erfolgt wieder auf einem  Automatikfahrzeug.

Sobald dann die Ausbildung komplett abgeschlossen ist und die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug bestanden wurde, wird der Führerschein mit  der Schlüsselzahl 197 erstellt und ist uneingeschränkt auch im Ausland  gültig !

Man darf beide Fahrzeugvarianten fahren.

 

Natürlich gibt es auch nach dem 01.04.21 die Möglichkeit eine reine  Automatikausbildung zu machen, ohne den Einschub der Schaltwagenübung.  Dann gibt es am Ende wie bisher die Schlüsselzahl 78 in den Führerschein und man darf nur Automatik fahren.

Wer sich zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet doch Schaltwagen  fahren zu wollen, kann dann nach mindestens 10 x 45 Minuten  Schaltwagenübung und einer mind. 15 minütiger Testfahrt mit einem  Fahrlehrer den Eintrag auf Schlüsselzahl 197 ändern lassen.

Das gilt übrigens auch für Inhaber einer Alt-Fahrerlaubnis B, die  nach altem Recht auf Automatik mit SZ 78 beschränkt wurde. Zum Löschen  der Automatikbeschränkung ist dann keine Prüfung mehr erforderlich.

 

Was passiert, wenn ich meine Fahrerlaubnis B 197 später erweitern möchte, z.B. auf BE ?

Nun, kein Problem. Hier sollte man sich aber sicher sein, auf welcher Art von Fahrzeug man die praktische Anhängerprüfung fahren möchte.  Absolviert man diese auf einem Schaltwagen bekommt man keinen weiteren  Eintrag bei der Spalte BE, darf Gespanne mit allen erlaubten  Zugfahrzeugen fahren.

Fährt man die Anhängerprüfung mit einem Automatik, erhält man nur für die Klasse BE eine SZ 78 und darf dann BE-Gespanne nur mit einem  Automatik fahren.

Bei Fahrten ohne Anhänger oder mit Gespannen unterhalb der BE-Erfordernis ändert sich nichts.

Wer aber die B 197 mit Erfolg erlangt hat, der wird die BE-Prüfung ggf. auch mit Schaltwagen sicher schaffen.

Es spricht also nichts mehr gegen die duale Ausbildung auf Automatik und Schaltung.